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   BVerfG, 26.09.2016 - 1 BvR 1326/15   

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https://dejure.org/2016,34463
BVerfG, 26.09.2016 - 1 BvR 1326/15 (https://dejure.org/2016,34463)
BVerfG, Entscheidung vom 26.09.2016 - 1 BvR 1326/15 (https://dejure.org/2016,34463)
BVerfG, Entscheidung vom 26. September 2016 - 1 BvR 1326/15 (https://dejure.org/2016,34463)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 S 1 GG, Art 19 Abs 3 GG, § 31 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 95 Abs 3 BVerfGG
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: § 19 Abs 3 ZO-Ärzte wegen Verstoßes gegen Art 12 Abs 1 GG nichtig - Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 98 Abs 1 S 1 SGB V (juris: SGB 5) überschritten - jedoch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Entziehung der Zulassung ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsgerichtliche Überprüfung der Beendigung der ärztlichen Zulassung sowie der vorsorglich erklärten Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: § 19 Abs 3 ZO-Ärzte wegen Verstoßes gegen Art 12 Abs 1 GG nichtig - Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 98 Abs 1 S 1 SGB V (juris: SGB 5) überschritten - jedoch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Entziehung der Zulassung ...

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsgerichtliche Überprüfung der Beendigung der ärztlichen Zulassung sowie der vorsorglich erklärten Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung

  • rechtsportal.de

    Verfassungsgerichtliche Überprüfung der Beendigung der ärztlichen Zulassung sowie der vorsorglich erklärten Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung

  • datenbank.nwb.de

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: § 19 Abs 3 ZO-Ärzte wegen Verstoßes gegen Art 12 Abs 1 GG nichtig - Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 98 Abs 1 S 1 SGB V (juris: SGB 5) überschritten - jedoch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Entziehung der Zulassung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • christmann-law.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    § 19 III Ärzte-ZV (Entzug der ärztlichen Zulassung bei dreimonatiger Nichtaufnahme der ärztlichen Tätigkeit) ist verfassungswidrig und nichtig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vertragsarztzulassung - und die Frist zur Praxiseröffnung

  • hartmannbund.de (Kurzinformation)

    Dreimonatsfrist zur Aufnahme der Vertragsarzttätigkeit ist verfassungswidrig

  • seufert-law.de (Kurzinformation)

    § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV betreffend Entzug vertragsärztlicher Zulassung bei dreimonatiger Nichtaufnahme nichtig

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Vertragsärztliche Zulassung: Gründen ohne Zeitdruck

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    § 19 Abs. 3 der Zulassungsverordnung für Ärzte (Entzug der vertragsärztlichen Zulassung bei dreimonatiger Nichtaufnahme der ärztlichen Tätigkeit) ist nichtig.

Besprechungen u.ä.

  • christmann-law.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    § 19 III Ärzte-ZV (Entzug der ärztlichen Zulassung bei dreimonatiger Nichtaufnahme der ärztlichen Tätigkeit) ist verfassungswidrig und nichtig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2016, 942
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (37)

  • BVerfG, 22.12.2008 - 1 BvR 3457/08
    Auszug aus BVerfG, 26.09.2016 - 1 BvR 1326/15
    Ungeeignetheit kann sich dabei insbesondere aus manipulierten Abrechnungen ergeben, die das zur reibungslosen Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung als Verwaltungsaufgabe notwendige Vertrauensverhältnis so schwer stören, dass den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BVerfGE 69, 233 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Dezember 2008 - 1 BvR 3457/08 -, juris, Rn. 2).

    Spezifisches Verfassungsrecht ist aber nicht schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, nach Auffassung eines Beschwerdeführers oder tatsächlich objektiv fehlerhaft ist; der Fehler muss gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Dezember 2008 - 1 BvR 3457/08 -, a.a.O., Rn. 2).

    Es dient der Sicherung des gewichtigen Gemeinwohlbelangs der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung, ausschließlich geeignete Ärzte zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Dezember 2008 - 1 BvR 3457/08 -, a.a.O., Rn. 4).

  • BVerfG, 14.01.2014 - 1 BvR 2998/11

    Partielle Nichtigkeit der Regelungen über den Ausschluss von Rechtsanwalts- und

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2016 - 1 BvR 1326/15
    a) Die Freiheit der Berufsausübung, also das Recht, eine Tätigkeit als Beruf zu ergreifen und möglichst unreglementiert auszuüben (vgl. BVerfGE 75, 284 ; 82, 209 ), wird durch Art. 12 Abs. 1 GG umfassend geschützt (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 16, 6 ; 85, 248 ; 121, 317 ; 135, 90 ).

    Dies gilt mithin auch für die Beschwerdeführerin als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 135, 90 ).

    b) In das durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht der Berufsfreiheit darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden (stRspr; vgl. nur BVerfGE 135, 90 m.w.N.).

  • BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 25/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs 3 Ärzte-ZV -

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2016 - 1 BvR 1326/15
    Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. Mai 2015 - B 6 KA 25/14 R -, das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 9. November 2011 - S 1 KA 4150/10 - sowie der Beschluss/Bescheid des Berufungsausschusses bei der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg vom 26. Juli 2010 - BA 25/10 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 3 des Grundgesetzes, soweit sie eine Beendigung der Zulassung der Beschwerdeführerin nach § 19 Absatz 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) feststellen.

    Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. Mai 2015 - B 6 KA 25/14 R -, das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 9. November 2011 - S 1 KA 4150/10 - sowie der Beschluss/Bescheid des Berufungsausschusses bei der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg vom 26. Juli 2010 - BA 25/10 - werden gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG im genannten Umfang aufgehoben.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 - 5 B 14.16

    Vorlagebeschluss; Ausstellung eines Negativattestes nach dem Berliner Gesetz über

    Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ist verletzt, wenn eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen so unbestimmt ist, dass nicht mehr vorausgesehen werden kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. September 2016 - 1 BvR 1326/15 -, NZS 2016, 942 ff. und juris Rn. 26).

    Auch die Entstehungsgeschichte der Norm kann insoweit herangezogen werden (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. September 2016 - 1 BvR 1326/15 -, a.a.O., Rn. 26 ff. m.w.N.).

  • BSG, 30.11.2016 - B 6 KA 38/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Praxisschließung - Druck auf Krankenkassen und

    Damit ist die Bereitschaft der Vertragsärzte zur Einhaltung der vertragsärztlichen Vorschriften und zur Kooperation mit den vertragsärztlichen Institutionen wesentlich für die Sicherung des Systems der vertragsärztlichen Versorgung und der Funktionsfähigkeit der GKV (vgl BVerfG Beschluss vom 26.9.2016 - 1 BvR 1326/15 - RdNr 43 - Juris) .

    (1) Die Verhinderung ärztlicher "Kampfmaßnahmen" dient gewichtigen Gemeinwohlbelangen, nämlich zum einen der Sicherstellung der Versorgung der gesetzlich Versicherten (siehe hierzu BVerfGE 103, 172, 184 = SozR 3-5520 § 25 Nr. 4 S 27; BVerfG SozR 4-1500 § 54 Nr. 4 RdNr 16, 25) , zum anderen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Systems der GKV (BVerfGE 68, 193, 218 = SozR 5495 Art. 5 Nr. 1 S 3; BVerfGE 103, 172, 184 f, 192 = SozR 3-5520 § 25 Nr. 4 S 27, 32 f; BVerfGE 114, 196, 248 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 9 RdNr 139; BVerfG SozR 4-2500 § 5 Nr. 1 RdNr 24; BVerfGE 123, 186, 264 = SozR 4-2500 § 6 Nr. 8 RdNr 233; zuletzt BVerfG Beschluss vom 26.9.2016 - 1 BvR 1326/15 - RdNr 43 - Juris; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 139; BSGE 98, 294 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, RdNr 34; siehe auch BVerfG SozR 4-2500 § 87 Nr. 6 RdNr 13) .

    Der mit dem "Streikverbot" für Vertragsärzte verfolgte Zweck, der auf eine Verhinderung der Systemgefährdung gerichtet ist (vgl zu diesem Maßstab BVerfG Beschluss vom 26.9.2016 - 1 BvR 1326/15 - RdNr 44 - Juris) , und die Intensität des Eingriffs in die Rechte des Klägers stehen in einem angemessenen Verhältnis zueinander: Leistungserbringer innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung profitieren einerseits von den Vorteilen des öffentlich-rechtlichen Systems des Vertragsarztrechts, müssen im Interesse der Funktionsfähigkeit und Finanzierbarkeit des Systems unter Umständen aber auch Einschränkungen hinnehmen, die ihnen das Berufsrecht nicht abverlangt (BVerfG SozR 4-2500 § 135 Nr. 2 RdNr 29; BSGE 88, 20, 24 = SozR 3-2500 § 75 Nr. 12 S 70; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 135) .

  • BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 27/16 R

    Streitverfahren zwischen Insolvenzverwalter einer MVZ-Betreibergesellschaft und

    Die Unterschiede zwischen beiden Tatbeständen haben erhebliche Bedeutung, wie sich auch aus der Entscheidung des BVerfG vom 26.9.2016 zu § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV ergibt (NZS 2016, 942) : Der Wegfall der Zulassung tritt bei der Auflösung des MVZ ohne behördliche Entscheidung ein; der Zulassungsausschuss stellt das Ende der Zulassung lediglich deklaratorisch fest (so auch im Fall der Aufkündigung einer BAG durch einen der beiden Partner vgl BSG SozR 3-2200 § 368c Nr. 1 S 4) .

    12 Abs. 1 GG vermittelt den angestellten Ärzten zunächst keine Bestandsgarantie für den gewählten Arbeitsplatz (vgl BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26.9.2016 - 1 BvR 1326/15 - SozR 4-5520 § 19 Nr. 4 RdNr 45) .

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